25. Oktober 2020 / Allgemein

Corona: Weiterhin starker Anstieg der Infektionen

Stadt Münster erlässt am Sonntag zweite Allgemeinverfügung

Auch der 50er Grenzwert ist überschritten: Die 7-Tage-Inzidenz in Münster liegt laut Erhebungen des Landeszentrums Gesundheit nun bei 62,2 Fällen je 100.000 Einwohnenden. Entsprechend hat die Stadt Münster heute eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstagmorgen um 0 Uhr in Kraft treten wird. Für das Gebiet der Stadt Münster wird in der Allgemeinverfügung das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 gemäß Coronaschutzverordnung des Landes festgestellt.

Damit treten folgende zusätzliche Regelungen in Kraft: 
Ab Donnerstag sind Veranstaltungen und Versammlungen (sowie Kongresse) mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen muss der Stadt vorab ein Hygienekonzept vorgelegt werden.
Der Gastronomiebetrieb sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind im Stadtgebiet zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
Feste sind nur noch mit 10 Personen erlaubt.
Im öffentlichen Raum darf grundsätzlich nur noch eine Gruppe von bis zu 5 Personen zusammentreffen.

Darüber hinaus besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr:

  • Prinzipalmarkt
  • Michaelisplatz
  • Rothenburg
  • Königsstraße (zwischen Marievengasse und Rothenburg, einschließlich Picassoplatz und Adolph-Kolping-Platz
  • Hötteweg, Marievengasse
  • Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße)
  • Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone)
  • Bolandsgasse
  • Julius-Voos-Gasse
  • Windthorststraße (zwischen Klosterstraße und Ludgeristraße)
  • Stubengasse
  • Heinrich-Brüning-Straße
  • Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Gruetgasse
  • Klemensstraße
  • Klarissengasse
  • Beginengasse

Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 20 bis 5 Uhr:

  • Jüdefelderstraße (zwischen Münzstraße und Überwasserstraße)
  • Münzstraße (auf dem südlichen Gehweg/Parkplatz zwischen Schlossplatz und Jüdefelderstraße)

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle Personen, die die aufgeführten Straßen und Plätze nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 2 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung (Kinder, Befreiung aus medizinischen Gründen etc.). Die Maskenpflicht entfällt für Radfahrende in den für den Radverkehr zugelassenen Bereichen während der Fahrt.
Ordnungsdezernent Wolfgang Heuer: "Alle Maßnahmen dienen der Reduzierung von Kontakten und dem Infektionsschutz. Dies kann und sollte jeder in seinem privaten Umfeld durch Eigenverantwortung und Rücksichtnahme entsprechend ergänzen. Ich gehe außerdem davon aus, dass die Stadt Münster im Laufe der Woche weitere Maßnahmen festlegen wird."
Die Allgemeinverfügung kann erst wieder außer Kraft gesetzt werden, nachdem der jeweilige Grenzwert über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

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