6. Januar 2022 / Rund ums Wohnen

Was muss ich bei der Räum- und Streupflicht beachten?

MaklerinMünster Margherita Magri fasst die wichtigsten Punkte zusammen

Momentan schwanken die Temperaturen bei uns im Münsterland beinahe wöchentlich – mal über, mal unter dem Gefrierpunkt. Aktuell hat der Winter wieder Einzug gehalten und es ist morgens immer mal wieder glatt auf den Straßen und Wegen. Wie so oft stellt sich Eigentümern, Vermietern und Mietern die Frage: Wer ist bei Schnee und Glatteis für das Räumen und Streuen der Wege verantwortlich? Da in unseren Breiten Schnee eher selten ist, sind wir häufig nicht ausreichend informiert und die Meinungen und Vorstellungen darüber, wer welche Pflichten trägt, gehen oft auseinander. Beispielsweise geht man in Mehrfamilienhäusern häufig davon aus, dass die Bewohner des Erdgeschosses alleine verantwortlich sind; Eigentümer sehen sich rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie die Räumpflicht an ihre Mieter übertragen haben – doch stimmt dieses vermeintliche Wissen auch?

Im öffentlichen Raum ist es relativ einfach. Die jeweilige Stadt oder Gemeinde ist dafür verantwortlich, Gehwege und Straßen außerhalb privater Grundstücke zu räumen und zu streuen. 

Bei privaten Grundstücken heißt es grundsätzlich, dass Eigentümer dafür verantwortlich sind, alle wichtigen Wege bei Glätte oder Schnee bestmöglich verkehrssicher zu halten. Wird gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen, kann unter Umständen Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld gefordert werden. Dabei gilt es nicht, Wege oder Parkplätze komplett frei zu räumen, sondern so, dass diese unter Beachtung einer gewissen Sorgfaltspflicht genutzt werden können. Möglicherweise genutzte Abkürzungen oder Nebenwege gehören nicht dazu. Außerdem müssen auch Parkplätze nicht komplett geräumt werden. Hier reicht es aus, den gefahrlosen Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sichern. 

Werktags muss zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen dürfen die Wege morgens ein bis zwei Stunden später geräumt werden. Außerdem gilt bei durchgehendem Schneefall, dass erst dann geräumt werden muss, wenn es sich gewissermaßen auch lohnt. Sieht der Weg nach einer halben Stunde wieder aus wie vorher, darf abgewartet werden, bis der Schneefall sichtbar aufgehört hat. Alles andere wäre unzumutbar. 

Vermieter können die Räum- und Streupflicht an ihre Mieter übertragen, indem sie diese im Mietvertrag oder in der Hausordnung festlegen. Allerdings darf die Pflicht in Mehrfamilienhäusern nicht an einzelne Mieter abgewälzt werden. In vielen Mietshäusern gilt es als ungeschriebenes Gesetz, dass die Bewohner des Erdgeschosses dies übernehmen. Jedoch muss die Räumpflicht auf alle Mieter aufgeteilt werden. Dabei sind kranke oder alte Mieter grundsätzlich ausgenommen. Der Eigentümer bleibt im Falle der Übertragung auf die Mieter dennoch dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob ordnungsgemäß geräumt wurde. 

Infos zu Maklerin Münster: https://www.maklerinmuenster.de/

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