18. März 2026 / Aus aller Welt

Auch E-Scooter-Vermieter sollen für Unfallschäden haften

Wer auf dem Gehweg über einen umgestürzten E-Scooter stolpert, kann künftig leichter Schadenersatz fordern. Vorausgesetzt, der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird so vom Bundestag beschlossen.

Durch die Einführung der Halterhaftung sollen die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen zur Kasse geben werden, wenn Unfallkosten entstehen. (Symbolbild)

Die Bundesregierung will Haftungsregeln für Unfälle mit E-Scootern deutlich verschärfen. Geschädigte sollen es künftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. 

Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen – von rund 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf fast 8.000 Unfälle im Jahr 2024. 

«Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt», sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie findet: «Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.» Sie sehe, was die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen. 

Beweislage ist derzeit noch schwierig

Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte sind bislang, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein Verschulden – insbesondere des Fahrers – darzulegen und zu beweisen. Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig – erst recht, wenn es um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder umgestürzter E-Roller auf dem Gehsteig ist. 

Hier soll künftig eine verschuldensunabhängige Halterhaftung gelten. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern soll das Verschulden vermutet werden. Das heißt, sie würden dann ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. «Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen müssen», heißt es in dem Gesetzentwurf.

Was müssen Geschädigte tun?

Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen – vorausgesetzt sie können seiner habhaft werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Motorisierte Rollstühle sind ausgenommen

Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge – insbesondere sogenannte Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, wie etwa Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge sollen die neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind ausgenommen.

Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Versicherer, Jörg Asmussen, begrüßte die Pläne. Es sei richtig, bestehende Haftungslücken zu schließen und den Opferschutz zu stärken. «Wenn Fahrer nicht ermittelt werden können oder ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dürfen Geschädigte nicht leer ausgehen.»


Bildnachweis: © Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa
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